höchst komplizierten Eigentums- und Vermögensfragen, deren Behandlung durch das SED-Regime mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zumeist nicht in Einklang zu bringen war, weitgehend ausgeklammert hatte, kam man im Einigungsvertrag nicht mehr umhin, eine Lösung zu versuchen. Dazu wurde am 15. Juni 1990 zunächst eine "Gemeinsame Erklärung" der Bundesregierung und der Regierung der DDR abgegeben, in der allgemeine Grundsätze formuliert wurden. Die Erklärung wurde dem Einigungsvertrag als Anlage III beigefügt und ist damit Bestandteil des Vertrages. Ein "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen", das erst am 31. August, also am Tage der Unterzeichnung des Einigungsvertrages, ohne das übliche Gesetzgebungsverfahren in der Volkskammer als Anlage II in den Vertrag aufgenommen wurde, präzisiert diese Gemeinsame Erklärung und enthält detaillierte Ausführungsbestimmungen. Die Lösung, auf die man sich nach langwierigen und mühseligen Gesprächen zwischen den Regierungen der beiden deutschen Staaten schließlich einigen konnte, geht vor allem von zwei Grundsätzen aus: 1. Eingriffe in das Eigentum von der Kapitulation bis zur Gründung der DDR, also für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949, werden nicht rückgängig gemacht. Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die in dieser Zeit nach Besatzungsrecht erfolgten, insbesondere auch im Rahmen der sogenannten "Bodenreform" vom September 1945, behalten ihre Gültigkeit. 2. Vermögen einschließlich Grundbesitz, das nach dem 7. Oktober 1949 enteignet bzw. unter staatliche Treuhandverwaltung der DDR gestellt wurde, soll grundsätzlich den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben werden. Von Ausnahmen abgesehen, gilt das Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung". Strittig war zunächst vor allem der erste Punkt, der als Eingriff in das nach Artikel 14 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum angesehen wurde. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jedoch am 23. April 1991 die Bestimmung des Einigungsvertrages, dass "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" aus den Jahren 1945 und 1949 in der damaligen SBZ nicht aufgehoben werden. Auch der zweite Grundsatz war nicht unproblematisch. Obwohl eine andere Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen vermutlich nicht möglich gewesen wäre, erwies sich das Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung" nicht nur durch langwierige Verfahren als Hindernis für Investitionen, sondern ebenso als Anlass für Missstimmung in Ostdeutschland. Menschen, die viele Jahre lang Nutzer des Besitzes gewesen waren, für den jetzt Rückübertragungsansprüche angemeldet wurden, sahen sich nun plötzlich von Kündigung und Existenzverlust bedroht. Die vom SED-Regime angerichteten Verwirrungen und Verzerrungen bei den Eigentums- und Vermögensverhältnissen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR waren damit ein besonders problematisches und folgenschweres Kapitel der deutschen Teilung. Dessen Folgen mussten nun im wiedervereinigten Deutschland aufgearbeitet und geklärt werden, wobei langwierige Rechtsstreitigkeiten oft nicht zu vermeiden waren. Das Unrecht der Enteignungen aus DDR-Zeiten war dabei gegen die Möglichkeit neuen Unrechts abzuwägen, hervorgerufen durch Eingriffe in Eigentumsstrukturen, die in vier DDR-Jahrzehnten langfristig gewachsen waren. Soziales Netz Im Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 heißt es in Art. 1 Abs. 4: "Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschaftsunion eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der
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Sozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung und ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozialen Sicherung." Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 behandelt in Kapitel VII ausführlich die Ausdehnung des "sozialen Netzes" der Bundesrepublik auf das Gebiet der ehemaligen DDR. Darin wurde festgelegt, dass die in der alten Bundesrepublik seit 1949 erlassenen Gesetze und Bestimmungen, die im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft den Sozialstaat verwirklichen sollten, nach der Wiedervereinigung ungeschmälert auf Ostdeutschland übertragen wurden. Im Prinzip waren für die neuen Länder keine Sonderregelungen vorgesehen. Von Anfang an sollte es eine uneingeschränkte Mitwirkung und Teilhabe an den sozialen Errungenschaften des westlichen Systems geben. Dabei war man sich einerseits der Tatsache bewusst, dass der Zusammenbruch des SED-Regimes wesentlich durch die wirtschaftliche und soziale Attraktivität der alten Bundesrepublik beschleunigt, wenn nicht gar verursacht worden war, so dass sich für die DDR-Bürgerinnen und -Bürger mit der Wiedervereinigung große materielle Hoffnungen und Erwartungen verbanden, die möglichst nicht enttäuscht werden durften. Andererseits gab es auch kein ernstzunehmendes Argument, das es gerechtfertigt hätte, den Deutschen im Osten jene Vorteile weiterhin vorzuenthalten, die die Deutschen im Westen seit langem genossen. Auch war zu bedenken, dass die Menschen in der DDR bereits ein Höchstmaß an sozialer Sicherheit gewöhnt waren, so dass ein Abbau oder das Fehlen von Elementen des Sozialsystems zu einem Glaubwürdigkeitsverlust des neuen Systems geführt hätte. Bei der neuen Sozialrechtsordnung ging es nicht nur um die Absicherung der Bürger gegen Gefahren, Unsicherheiten und Härten des privaten und beruflichen Lebens, sondern auch um Fragen der Mitbestimmung, des Tarifrechts und der Vermögensbildung. Demgemäss verpflichtete sich die DDR in Artikel 17 des Vertrages über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung, Unternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entsprechend den in der Bundesrepublik geltenden Bestimmungen einzuführen. Beim Arbeitsvertragsrecht wurde der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Artikel 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages angewiesen, möglichst bald zu einheitlichen Regelungen zu kommen. Für bestehende Tarifverträge und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden Übergangsregelungen vereinbart. Die Mitbestimmungs- und Vermögensbildungsgesetze der Bundesrepublik traten auch in der DDR in Kraft. Das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik wurde ebenfalls von der DDR übernommen. An die Stelle der Einheitssozialversicherung trat ein gegliedertes System mit getrennten Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungen. Die Renten sollten mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in Ostdeutschland an das Niveau der alten Bundesländer entsprechend angepasst, das heißt erhöht werden. Die Bundesrepublik erklärte sich hier zu einer vorübergehenden "Anschubfinanzierung" bereit, solange die Beiträge und Staatszuschüsse die Ausgaben für die erhöhten Leistungen der Rentenversicherung nicht deckten. Entsprechendes galt für die Arbeitslosenversicherung, die rasch zu einem Problem wurde, weil der Zusammenbruch der DDR-Wirtschaft zu einem sprunghaften Anstieg der Arbeitslosigkeit führte. Um schwerwiegende politische Konsequenzen zu vermeiden, mussten die sozialen Folgen dieser Entwicklung von der Bundesregierung abgefangen werden.
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